§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Die Interessengemeinschaft führt den Namen „Oldtimer Club Nord“.
- Die Interessengemeinschaft „Oldtimer Club Nord“ ist ein Zusammenschluss auf privater Ebene.
- Eine Eintragung in das Vereinsregister ist vorläufig nicht beabsichtigt.
- Die Postanschrift ist die Anschrift des 1. Vorsitzenden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben muss allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden.
§ 2 Zweck
- Der Zweck der Interessengemeinschaft ist die Erhaltung des „Automobilen Kulturgutes“
3 § Verwendung von Vereinsmitteln
- Höhe und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Vereinsmittel werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Es erfolgt keine Gewinnausschüttung an Vereinsmitgliedern oder Dritte.
- Eingebrachte Vermögenswerte werden beim Ausscheiden eines Mitgliedes bzw. bei Auflösung des Vereins nicht rückerstattet.
§ 4 Mitglied der Interessengemeinschaft
- Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die in § 2 genannten Zwecke und Ziele der Interessengemeinschaft ideell oder materiell zu unterstützen.
- Für die Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung notwendig. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Gegen die Ablehnung ist eine Beschwerde möglich, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Zweck und Ziele des Vereins, bei Nichterfüllen der Satzungsvoraussetzungen sowie Beitragsrückständen trotz Mahnung kann der Vorstand durch Beschluss die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung beenden.
- Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied die Möglichkeit zur ausführlichen Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Beendigung der Mitgliedschaft kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 3 Monaten Berufung einlegen, über die dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
§ 5 Organe der Interessengemeinschaft
- Die Organe der Interessengemeinschaft sind
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- In bestimmten Situationen und wenn es die Verfolgung der Vereinszwecke erfordert, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen. Sie wählt aus Ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung als Beschluss fassendem Interessengemeinschaftsorgan obliegen alle Aufgaben, es sei denn diese sind ausdrücklich laut Satzung einem anderen Interessengemeinschaftsorgan übertragen worden.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet offen statt, kann jedoch auf verlangen auch geheim mit Stimmzettel durchgeführt werden.
- Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung kann über Widerspruchsanträge von Mitgliedern entscheiden, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
- Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand nach Entgegennahme des jährlichen vorzulegenden Geschäftsberichts des Vorstandes und des Prüfungsberichts des Rechnungsprüfers.
- Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
- Der Mietgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die von der Mitgliederversammlung durch Wahl bestellten zwei Rechnungsprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören. Sie dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen der Interessengemeinschaft.
- Außerdem entscheidet die Mitgliederversammlung über folgende Punkte
- Zusätzliche Aufgaben der Interessengemeinschaft
- Satzungsänderungen
- Höhe der Mitgliederbeiträge
- Gebührenbefreiung einzelner Mitglieder
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen
- Auflösung der Interessengemeinschaft
- Weitere Angelegenheiten nach Vorlage durch Vorstand
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich aus 5 Personen zusammen. Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt werden. Der Vorstand setzt sich aus folgenden Posten zusammen:
- Vorsitzende
- Vorsitzende
- Kassenwart
- Schriftführer
- Medienbeauftragter
- Der Vorstand wird auf folgende Weise gewählt:
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einzelnen Wahlgängen bestimmt.
- Der Vorsitzende wird von der Mitgliedsversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
- Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
- Der Vorstand trifft auf folgende Weise zusammen:
- Auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds nach Absprache mit den anderen Vereinsmitgliedern
- Auf Einladung durch den Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Einhaltung von mindestens 14 Tagen.
- Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 4 Personen beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
- Über Konten des Vereins kann nur der Kassenwart alleine, oder der Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.
§ 9 Protokoll
- Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§ 10 Finanzierung der Interessengemeinschaft
- Die Finanzierung der Interessengemeinschaft kann durch Geld- und Sachmittel erfolgen. Im Einzelnen:
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden
- Zuschüsse von öffentlichen Einrichtungen und Trägern.
- Zuwendungen Dritter, z.B. Organisator von Treffen und Veranstaltungen
- Mitgliedsbeiträge werden nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhoben. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Interessengemeinschaft erforderlich.
§ 11 Inkraftsetzung
- Diese Satzung tritt mit der Unterzeichnung des Vorstands in Kraft
- Die Satzung wurde am 15. August 2018 errichtet.
- Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 15. August beschlossen.